Im Falle von häuslicher Gewalt kommen mehrere Handlungsmöglichkeiten in Frage um für den Schutz der Betroffenen zu sorgen.
Wird die Polizei zu einem Ort gerufen, an dem häusliche Gewalt stattfindet/stattfand, kann sie durch eine Wegweisung des Täters aus der (gemeinsamen) Wohnung aktiv die geschädigte Person schützen.
Die Wegweisung wird in der Regel über die Dauer von 14 Tagen ausgesprochen und kann mit einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (Antrag beim Amtsgericht) verlängert werden.
Das GewSchG bietet Opfern von Häuslicher Gewalt zivilrechtlichen Schutz vor weiteren körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen. Die Betroffenen sind in Fällen Häuslicher Gewalt auf schnelle Hilfen angewiesen. Aus diesem Grunde sieht das GewSchG eine besondere Möglichkeit der Antragstellung im Eilverfahren vor. Die Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichts können dann noch am Tag der Antragstellung erlassen werden.
Der § 1 GewSchG regelt den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Schutzanordnungen). Hier kann das Gericht die zur Abwendung weiterer Gewalt notwendigen Maßnahmen formulieren. Insbesondere zählt hierzu die Auferlegung von Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverboten.
Bei Verstoß gegen diesen Beschluss nach dem GewSchG kann zusätzlich bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet werden.
In § 2 regelt das GewSchG den gesetzlichen Anspruch auf eine Zuweisung der Wohnung. Dies kann unabhängig vom Familienstand und den Eigentumsverhältnissen geschehen und ist in der Regel auf 6 Monate befristet.
Im Falle einer Gefährdung durch eine Person im Beziehungskontext kann es hilfreich sein, zu wissen, wie eine nötige Flucht gelingen kann und welche Faktoren Sicherheit bringen können.
Frauenhaus Erbach
Zuflucht • Beratung • Begleitung
Beratungs- und Interventionsstelle für Frauen in Gewalt- und Krisensituationen